Nazistat

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Deutsches Reich
1933-1943
Større tyske rige
1943-1945
Flag for det tyske kejserrige 1935–1945
Vapenskjold fra det tyske kejserrige: kejserørn 1935–1945
Kejserligt og nationalt flag
(fra 1935)
våbenskjold
(fra 1935)
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Forfatning Weimar -forfatningen af 11. august 1919, som formelt blev bevaret af nødlovgivning og gradvist suspenderet indtil 1934, var de facto
Officielle sprog tysk
hovedstad Berlin
Regeringsform republik
Regelform Diktatur , etpartisystem
Statsoverhoved
indtil 1934
1934 til 1945
1945
Imperiets præsident
Paul von Hindenburg
Adolf Hitler (som leder )
Karl Doenitz
Regeringschef
1933 til 1945

1945
1945

Kansler
Adolf Hitler

Joseph Goebbels
Lutz Schwerin von Krosigk (som førende rigsminister)

overflade
1939
1940/41

633.786 km² [1]
698.368 km²
(Protektoratet i Bøhmen og Moravia: 48.959 km²) [2]
befolkning
1938

78.800.000 [1]
Befolkningstæthed 135 indbyggere pr. Km² [1]
betalingsmiddel Reichsmark , Rentenmark
Statslære Nationalsocialisme
nationalsang Tyskernes sang (første vers)
og Horst-Wessel-Lied (de facto)
national helligdag 1. maj - "National Labor Day"
Tidszone CET
Nummerplade D.
kort
Det større tyske rige 1944

Den nazistiske stat (forkortelse for nationalsocialistiske stat) eller nazistiske Tyskland er det Tyske Rige eller den såkaldte Større Tyske Rige for tidspunktet for nationalsocialisme (1933-1945), hvor diktatur Adolf Hitler , der blev ledet af den Nationalsocialistisk tysk arbejderparti (NSDAP), havde taget stedet for den demokratisk konstituerede Weimar -republik .

Denne stat var præget af en absolut ret til at herske over den enkelte, radikal antisemitisme , en omfattende lederskab og stigende statsterror . Etableringen af ​​diktaturet begyndte umiddelbart efter, at Hitler blev udnævnt til rigskansler den 30. januar 1933 : med præsidentdekretet om beskyttelse af mennesker og stat 28. februar 1933 og bemyndigelsesloven af ​​24. marts 1933 væsentlige dele af Weimar Grundloven blev permanent suspenderet, herunder adskillelse af magter , parlamentarisk kontrol med regeringen og grundlæggende borgerrettigheder . Undtagelsestilstanden fortsatte indtil afslutningen af ​​nazistaten.

Inden for få måneder skabte naziregimet en centraliseret stat baseretnationalsocialismens ideologi ved at bringe politik og samfund på linje. Fagforeningerne og alle politiske partier undtagen NSDAP blev forbudt. I stedet for det tidligere statssystem med sine klart definerede beføjelser var der en rivaliserende sammenstilling af overlappende kompetencer i staten og NSDAP, et polykrati , hvor Hitler altid hævdede den ultimative beslutningskraft. Ved hjælp af det hemmelige statspoliti (Gestapo) og partiorganisationer som SA og SS forvandlede regimet retsstaten til en politistat med koncentrations- og senere udryddelseslejre . Holocaust og Porajmos - de systematiske folkedrabjøder såvel som Sinti og Roma -, forfølgelse og mord på opposition , dissidenter , handicappede og homoseksuelle samt nazistisk drab på syge krævede flere millioner liv.

Da Hitler overtog også embedet som Reich præsident i 1934, havde han også ret til at udnævne embedsmænd , som han personligt forbeholdt højere civile tjenere. Umiddelbart efter det såkaldte magtovertagelse havde regimet vendt sig bort fra princippet om en upolitisk embedsmand, der kun var engageret i det fælles gode. Ud over faglige kvalifikationer måtte kandidater til et kontor nu også bevise deres politiske pålidelighed i betydningen nationalsocialisme. På områder, der var særligt vigtige for ham, udpegede diktatoren statskommissærer, der var underlagt alle regerings- og administrative organer. Ved at overtage kommandoen over Wehrmacht i 1938 sikrede Hitler sig også direkte kommando over militæret.

Nazistaten gik under i den anden verdenskrig, som den havde indledt. Anti-Hitler-koalitionen tvang den tyske Wehrmacht til at kapitulere ubetinget den 8. maj 1945. Den 5. juni 1945 overtog sejrmagterne USA , Storbritannien , Sovjetunionen og Frankrig også formelt regeringsmagten i Tyskland.

Inden for statskundskab og historisk forskning blev og beskrives nazistaten blandt andet som fascistisk , totalitær , polykratisk , absolutistisk , moderniserende , som karismatisk styre og som et bekvemmelighedsdiktatur.

Vejledende principper for den nationalsocialistiske statsorganisation

Massemarcher som Nazi Party Rally i 1935 var synligt udtryk for nazistisk ideologi og tanken om en kort pause -stat.

Nationalsocialismen så sig selv som en revolutionær bevægelse, der transformerede alle områder af staten og samfundet. Målet var at erstatte demokratiet med NSDAP's diktatur som det eneste parti - eller dets leder - og det grundlæggende åbne, borgerlige samfund med et racemæssigt defineret nationalt samfund .

For at omforme staten i henhold til Führer -princippet og en specifik opfattelse af det nationale samfund var det nødvendigt at fjerne individuelle borgerrettigheder og den institutionaliserede magtadskillelse mellem kejserlige og statsregeringer på den ene side og lovgiver , udøvende og retsvæsen på den anden side. En "stærk central magt i riget" var allerede en del af NSDAP's 25-punkts program fra 1920.

Internt skulle ideen om det nationale fællesskab svejse politik, moral og lov sammen til en uopløselig helhed. Den ”vil af lederen”, som ikke er bundet af nogen højere juridisk myndighed, skulle oprette en ny nationalsocialistiske form for regel og regeringen - læst af partiets strukturer i foregribende lydighed. I stedet for embedsmændenes forpligtelse til at overholde generelle juridiske principper var der en personlig forpligtelse til at blive forstærket ved hjælp af en ” ledered ”. Völkisch antisemitisme og racisme var en central komponent i den nazistiske ideologi. Jøder , men også Sinti og Roma og andre befolkningsgrupper defineret som "ikke- ariske " kunne derfor ikke være en del af det nationale samfund.

Synkronisering

For at udrydde demokrati og pluralisme og etablere diktaturet indførte Hitler -regeringen foranstaltninger fra starten med det formål at eliminere konkurrerende magtcentre i riget, stater og kommuner og underordne hele det statslige, sociale og kulturelle liv til ideologien om Nationalsocialisme. Ud over statslige institutioner påvirkede denne harmoniseringsproces også alle større organisationer, foreninger og politiske partier . De blev enten forbudt eller bragt ideologisk og organisatorisk i overensstemmelse med det nazistiske parti.

De første harmoniseringsforanstaltninger blev legitimeret med den såkaldte Rigsdagsbrandforordning af 28. februar 1933 og bemyndigelsesloven af 24. marts 1933, som de facto ophævede Weimar-forfatningen: væsentlige principper som grundlæggende rettigheder , retsstatsprincippet og kontrol af regeringen ved parlamentet blev derved elimineret. [3]

Først og fremmest blev de føderale strukturer i Weimar -republikken afskaffet. De to love, der blev vedtaget for dette, deaktiverede alle ministre, parlamentsmedlemmer og højere statsembedsmænd, der var valgt indtil da i forbundsstaterne - især i det sydlige Tyskland - og senaterne i hansestæderne . Den første overensstemmelseslov af 31. marts 1933 opløste statens parlamenter, statsborgerskaber, distriktsråd og kommunalbestyrelser og gav statsregeringerne beføjelse til at vedtage love mod statens forfatninger. De selvstyrende selskaber skulle samles igen efter stemmeandelene ved rigsdagsvalget den 5. marts 1933. Som følge heraf indtog tusinder af NSDAP -medlemmer stillinger, der var blevet ledige. Den anden DC -kredslov 7. april 1933 oprettet i alle lande undtagen Preussen , hvor det allerede ved " preussisk kup var sket" i 1932, Reichsstatthalter med diktatoriske beføjelser, som fik lov til at blive udpeget af præsidenten, direkte til kansleren antog og statsregeringerne var overlegne. De fik lov til at udpege og afskedige deres medlemmer, andre statsembedsmænd og dommere. De fik også lov til at lovgive. Kontoret for en statspræsident, som var nedfældet i nogle statslige forfatninger, blev erklæret opsagt. I praksis fulgte rigspræsident Paul von Hindenburg Hitlers forslag fra gamle tilhængere og NSDAP Gauleiters næsten overalt, når han fyldte Reichsstatthalter.

Med forfølgelsen af KPD fra 28. februar som følge af Rigsdagsbranden , forbuddet mod SPD den 22. juni og de andre parters selvopløsning indtilloven mod dannelsen af ​​nye partier den 14. juli 1933, NSDAP blev det eneste og eneste regeringsparti i riget, som i december 1933 blev forstærket med loven for at sikre partiets og statens enhed . Et etpartisystem blev således etableret, og parlamentarismen , der blev set som et kendetegn for det hadede " system ", blev elimineret. For at nægte enhver mulig opposition muligheden for at organisere, smadrede nazistyret alle fagforeninger den 10. maj 1933, konfiskerede deres ejendom og afskaffede strejkeretten. Alle medarbejder- og arbejdsgiverforeninger blev tvangsfusioneret til den tyske Arbejdsfront (DAF), der havde været under NSDAP siden 1934.

Rigsdagen havde allerede opgivet sine lovgivende og udøvende kontrolfunktioner med godkendelse af to tredjedels flertal i bemyndigelsesloven den 23. marts 1933. Det forblev formelt som en institution for at levere tilbehør til Hitlers regeringserklæringer og bevare et demokratisk udseende i udlandet. Halvdelen af ​​det var nu sammensat af partimedlemmer og den anden halvdel af repræsentanter fra SA, SS og foreninger tilknyttet partiet. I 1939 havde han vedtaget ni love, mens de resterende 5.000 love og forordninger blev vedtaget direkte af lederne af det nazistiske regime.

Med loven om genopbygningen af ​​riget den 30. januar 1934 mistede staterne deres stats suverænitet, så staternes juridiske og administrative suverænitet blev fuldstændig undergravet i de harmoniseringsforordninger, der varede indtil 1935, indtil den var direkte underlagt ansvarlige rigsministerier. Reichsrat , der som statsrepræsentant i Weimar -forfatningen havde ret til at gøre indsigelse mod alle lovforslag fra rigsregeringen , blev opløst den 14. februar 1934.

Højeste rigs myndigheder

Den "enhed mellem mennesker og stat", der blev forkyndt i den nazistiske ideologi, førte til afskaffelsen af magtadskillelsen ; de højeste regeringskontorer fik lovgivende, udøvende og retslige beføjelser . Da lederprincippet blev effektivt på alle regeringsområder og på alle regeringsniveauer, var der på den ene side en centralisering af de tidligere afdelinger og kontorer, og på den anden side deres ofte voldsomme stigning.

Overlapningen af ​​opgaverne for centraliserede og nyoprettede statsmyndigheder samt de højeste partikontorer resulterede i en overflod af tvister om kompetence og rivaliseringer, som så ofte måtte afsluttes autoritativt ved en beslutning fra Hitler. Som regel blev administrative myndigheder fusioneret med partikontorer som følge heraf. Dette resulterede i en række nye "Supreme Reich Authorities".

Rigskansleriet

Rigskansler for det tyske rige var Adolf Hitler, statsoverhoved var rigspræsident von Hindenburg indtil hans død den 2. august 1934. Med loven om statsoverhovedet i det tyske rige den 1. august 1934, efterfølgende legitimeret ved en folkeafstemning , overtog Hitler Hindenburgs kontorer. Fra da til slutningen af ​​1938 havde han titlen " Leder og kansler for det tyske rige", fra januar 1939 kun " Leder ". I det mindste nu var det stadig formelt i centrum [4] Weimar -forfatningen faktisk udhulet og al statsmagt forenet i Hitlers person. [5]

Hitlers officielle sæde som rigskansler var rigskansleriet i Berlin. Dette fungerede som en myndighed til håndtering af den nuværende regeringsvirksomhed og samtidig som partihovedkvarteret i NSDAP. Statssekretær Hans Heinrich Lammers , senere Martin Bormann , var ansvarlig for regeringsanliggender. I 1937 blev rigskansleriet Dienststelle Berchtesgaden , også kendt som det lille rigskansler , oprettet.

NSDAP's centrale ledelsesorgan og ansvarlig for koordineringen af ​​rigskansleriet og ministerierne var staben hos vicelederen for Rudolf Hess , der med ministerrangen tilhørte rigskabinettet og ministerrådet for rigsforsvar . Desuden havde han indflydelse på vigtige forordninger for rigsministerierne og i udnævnelsen af ​​højtstående statsembedsmænd. Fra 1941 blev denne stilling fortsat under navnet Bormanns partikansleri . Kansleriet for lederen af ​​NSDAP , oprettet i 1934 som "privat kansler for Adolf Hitler", som blev ledet af Philipp Bouhler, og hvor Martin Bormanns bror Albert Bormann også var aktiv, begrænsede sig til andragender om nåd og andragender i parti spørgsmål, men også kontrolleret " Aktion T4 ".

Adolf Hitler foran Rigsdagen i slutningen af kampagnen mod Polen , den 6. oktober 1939

Den 12. januar 1939 flyttede Hitler sin embedsbolig til det nye rigskansleri på Vossstrasse i Berlin, designet af Albert Speer .

Kejserlig regering

Rigsregeringen, der forblev i Hitler -kabinettet , bestod af 12 til 15 rigsministre med og uden divisioner og andre topembedsmænd i nazistaten. Under formandskabet for rigskansleren var hun hovedsageligt optaget af at overveje og føre regninger. Imidlertid holdt Hitler kun regelmæssige kabinetsmøder, indtil hans magtposition og funktioner blev konsolideret. Fra 1935 mødtes kabinettet kun uregelmæssigt og sjældnere og sjældnere. Det vedtog derefter en række nye love i en hasteprocedure uden at diskutere dem. Det sidste fælles møde fandt sted den 5. februar 1938.

Efterhånden som flere og flere beføjelser blev delegeret til regeringschefen eller taget af ham, blev ministre i stigende grad modtagere af ordrer. Hitler styrede direkte ved forordninger. Som et resultat mistede kabinettet sin lovgivende rolle og til sidst delte man under krigen op i underafdelinger, der kun delvist koordinerede med hinanden.

Efter Hitlers død dannede den tidligere rigs finansminister Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk en administrerende regering på vegne af stormiral Karl Dönitz , som Hitler havde udpeget som hans efterfølger som rigspræsident . Hun forsøgte at starte forhandlinger med de allierede om en tysk administration, men blev afsat og arresteret af dem den 23. maj 1945. Indtil Storbritanniens, USA, Sovjetunionens og Frankrigs overtagelse af den øverste statsmagt i Tyskland i Tyskland, som blev annonceret den 5. juni 1945 i Berlin -erklæringen og i ledsagende erklæringer, [6] var der ikke længere en central regering i Tyskland. Det allierede kontrolråd , der skulle overtage denne funktion, havde ingen egen udøvende gren og var afhængig af de militære regeringer i besættelseszonerne for at gennemføre sine beslutninger.

Rigsministerier

Følgende myndigheder blev udpeget som rigsministeriet fra 1933 og fremefter:

I processen ændrede naziregimet strukturen og de reelle kompetencer i de enkelte ministerier, i nogle tilfælde betydeligt. Fra 1933 blev følgende afdelinger nyetableret:

Juni 1940: Hitler efter at have besøgt Eiffeltårnet ledsaget af Albert Speer , Martin Bormann og Wilhelm Keitel

Yderligere rigsmyndigheder og topkontorer

De højeste rigsmyndigheder og topkontorer, der var eller ikke var underordnet noget rigsministerium, men direkte til rigskansleriet, omfattede:

Intern administration og retfærdighed

Civil tjeneste

En stor del af embedsværket på tidspunktet for Weimar-republikken kom fra den kejserlige æra og forblev antidemokratisk. I Preussen var et antal over ansatte i gennemsnit kommet med i NSDAP allerede i 1930, selvom lov om offentlige tjenester forbød dem at deltage i politiske aktiviteter for dette parti - såvel som for KPD.

Da Hitler kom til magten, forblev de fleste embedsmænd passive; Først efter rigsdagsvalget i marts 1933 opstod en bølge af ansøgninger om medlemskab i NSDAP. Reich Association of German Officials opfordrede sine medlemmer til at deltage i den "nationale revolution". Protester fra den gamle kadre i NSDAP betød imidlertid, at de nye ansøgere, der blev latterliggjort som "dem, der faldt i marts ", fik underordnet medlemsstatus, og nye indlæggelser endelig blev stoppet helt.

Samtidig afskedigede den nye rigsregering så mange topembedsmænd som muligt, som var upopulære og menes at være politisk upålidelige. Især i Preussen afskedigede Goering mange højtstående og regionale præsidenter, distriktsadministratorer og politipræsidenter. I 1941 var 354 af de 365 distriktsrådsstillinger der blevet besat med NSDAP -medlemmer, herunder 201 " gamle krigere ". I kommunerne udviste SA ofte embedsmænd fra deres kontorer uden retsgrundlag. Hertil kom den 7. april 1933, " Loven for restaurering af den professionelle embedsmand ", medlemmerne af venstreorienterede partier og jøder styrer, hvis virkning dog af den indførte Hindenburg " frontlinjefolkets privilegium oprindeligt var begrænset".

Ikke desto mindre forlod naziregimet det bureaukratiske apparat stort set uberørt. Desuden havde NSDAP ikke nok kvalificerede funktionærer til at flytte op i ledige stillinger. I mange tilfælde blev disse stadig udfyldt i henhold til kvalifikationer og ikke primært på grund af politisk loyalitet over for linjen. NSDAP -medlemmer forblev i mindretal i nogle administrative områder og afdelinger, for eksempel i Reich Labor Ministry og Indenrigsministeriet. Så naziregimet var det eksisterende bureaukrati i overtagelsesprocessen, der foreløbigt blev foretaget for først at fratage magten efter konsolidering af magten på mange områder. Blandt andet blev der oprettet et stort antal nye kejserlige myndigheder for at "hvælve" eksisterende administrative institutioner. Som et resultat fandt modstridende og undertiden lammende udvikling i statsstruktur og administration sted efter 1933. [7] Denne polykrati , det vil sige konkurrencen mellem forskellige institutioner med delvist overlappende kompetencer, modsagde en stærk stats egen ideologi , fordi den ofte gjorde sine handlinger ineffektive, men det var ganske forsætligt, da konkurrerende magtniveauer altid gør det endelige beslutningen måtte overlades til diktatoren ved roret. [8.]

På ledelsesniveau blev den tyske lov om civil service af 26. januar 1937 udarbejdet, som var baseret på Weimar -reformmetoder og blev ophævet og erstattet af Federal Civil Service Act i 1953. Es legte traditionelle Pflichten, Rechte und formale Dienstwege für die Beamten fest, um so politische Einflussnahme, Willkür und Korruption auch für NSDAP-Mitglieder einzuschränken, wobei dennoch ein „von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum , das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist“, laut Präambel zum „Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates“ werden sollte. Das Gesetz konnte gegen Widerstände aus der NSDAP und Vorbehalte Hitlers, der sich verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht unterordnen wollte, in Kraft treten.

In der Folgezeit beschnitt das NS-Regime das Eigengewicht der Bürokratie immer stärker. Bei Neubesetzungen kommunaler Ämter hatten die NSDAP-Gauleiter ein Vorschlagsrecht, bei Reichsbehörden hatte die Parteikanzlei ein Widerspruchsrecht. Dieses wurde zur regelmäßigen „politischen Beurteilung“ von Amtskandidaten genutzt, was die Anpassung der Beamten an das Regime begünstigte und vertiefte. Mit einem Führereid wurden ua Hochschulprofessoren zu einem Loyalitätsbekenntnis zu Hitler gezwungen; wer ihn verweigerte, verlor in der Regel sein Amt. Zusätzlich richtete die NSDAP in vielen Bereichen konkurrierende Verwaltungs- und Vollzugsorgane ein. Bei der Personalpolitik löste Martin Bormann den eher moderaten Rudolf Heß ab und setzte allmählich eine neue Generation von Hitler ergebenen und zugleich fachkompetenten NS-Spitzenbeamten durch.

Am 26. April 1942 beanspruchte Hitler im Reichstag das persönliche Recht, jeden Staatsbediensteten zum Rücktritt zu zwingen oder zu entlassen, der aus seiner Sicht seine Pflichten verletzte (→ Beschluss des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 ). Dieses Recht nahm er vor allem nach dem 20. Juli 1944 für großflächige „Säuberungen“ auch in der Beamtenschaft in Anspruch. Damit verloren die deutschnationalen Beamten, die anfangs eine wesentliche Stütze für Hitlers Machtkonsolidierung gewesen waren, in der NS-Zeit endgültig ihre gestaltenden Einflussmöglichkeiten. [9]

Sicherheitsapparat

Hitler hatte Hermann Göring im Januar 1933 zum Reichskommissar für das preußische Innenministerium ernannt. Göring nutzte dies umgehend, um die preußische Polizei zur Machtsäule des NS-Regimes umzubauen. Im Februar 1933 stellte er aus SA- und SS-Truppen eine 50.000 Mann starke Hilfspolizei auf, die dann auch in den Ländern eingeführt wurde. Ende April 1933 gründete er zudem ein Geheimes Staatspolizeiamt für Preußen mit der Aufgabe, „alle staatsgefährlichen politischen Bestrebungen im gesamten Staatsgebiet zu erforschen“. Daraus entstand die Geheime Staatspolizei ( Gestapo ). Diese blieb wegen einer relativ geringen Personaldecke jedoch auf Mithilfe der Bevölkerung angewiesen. Die NS-Propaganda rief die Deutschen zur Denunziation missliebiger Nachbarn, Kollegen o. ä. auf, was vielfach auf fruchtbaren Boden fiel. Die breite Denunziationsbereitschaft der Bevölkerung stellte daher die wichtigste Quelle von Informationen der Gestapo dar, die dann durch sogenannte „verschärfte Verhöre“, also Folter von Verdächtigen, erweitert wurden. [10] Weil die Bevölkerung des NS-Staates mehrheitlich die Ziele Hitlers teilte, spricht man in der Forschung von einer „Selbstüberwachung“. [11]

Heinrich Himmler führte ab 1929 die SS , die bis zum Röhm-Putsch 1934 der SA unterstellt war. Er brachte bis 1934 die Politische Polizei und die Konzentrationslager im gesamten Reich unter die Kontrolle der SS. Per Erlass vom 17. Juni 1936 wurde er als Reichsführer SS auch zum Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern ernannt und leitete somit beide Organisationen in Personalunion. 1937 wurde diese Verklammerung durch die Höheren SS- und Polizeiführer (HSSPF) durchgängig auch institutionell verankert. Ihre Funktion bestand darin, einerseits die dem Chef der Polizei, andererseits die dem Reichsführer SS unterstellten Kräfte einheitlich zu führen. [12]

Himmler baute die SS fortan systematisch und erfolgreich zur Schaltzentrale und zum „Gehirn“ des NS-Systems aus. Ziel der Machtkonzentration war der Aufbau einer parallelen, auf Überwachung ausgerichteten Machtelite als „Staat im Staate“ mit starker Bindung an den „Führer“, die später überall die Führungsschicht des deutschen Großreichs bilden sollte. Als zentrale Leitungsbehörde zur Lenkung der bisher staatlichen Polizei und des parteieigenen Sicherheitsapparats wurde 1938 das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) unter Reinhard Heydrich , später unter Ernst Kaltenbrunner gegründet. Es entstand aus der Zusammenlegung von Sicherheitspolizei (SiPo) und Sicherheitsdienst (SD). Dem RSHA unterstanden auch die Gestapo unter Heinrich Müller und ab Kriegsbeginn die Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD . Das RSHA war zentral an der Planung und Durchführung der Judenverfolgung und des Holocaust sowie an der nationalsozialistischen Umvolkungs - und Rassenpolitik beteiligt.

In den besetzten Gebieten trat die SS teilweise in Konkurrenz zu den zivilen und militärischen Verwaltungen.

Justiz

Der Preußische Justizminister Hanns Kerrl bei einem Besuch im Referendarlager in Jüterbog (1934)

Wie für den Verwaltungsapparat besaß die NSDAP auch für die von ihr angestrebte Rechtsordnung kein klares Konzept. Das 25-Punkte-Programm hatte in Punkt 19 ein nicht näher definiertes „deutsches Gemeinrecht“ als „Ersatz für das der materialistischen Weltanschauung dienende römische Recht“ gefordert. Darunter verstand die NSDAP vor allem die Unterordnung der individuellen Bürgerrechte unter das angebliche Gesamtinteresse der „Volksgemeinschaft“: Recht ist, was dem Volke nützt. Als oberste Rechtsgüter wurden unklar definierte Begriffe wie Rasse, Erbgut, Ehre, Treue, Wehrhaftigkeit, Arbeitskraft, Zucht und Ordnung propagiert.

Diesen Vorstellungen entsprechend verstießen schon einige der ersten Maßnahmen des NS-Regimes gegen grundlegende Prinzipien des Rechtsstaats wie die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Gewaltenteilung und nulla poena sine lege : so die „Reichstagsbrandverordnung“, das „Heimtückegesetz“ und das „Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe “ ( Lex van der Lubbe ). Das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 zielte auf die Ausschaltung jüdischer Rechtsanwälte, doch aufgrund der von Reichspräsident Hindenburg geforderten Ausnahmeregelung („ Frontkämpferprivileg “) konnte ein von den Antisemiten unvorhergesehen großer Teil der jüdischen Anwälte ihren Beruf bis 1938 weiter ausüben. Hitlers Mordbefehle und ihre Ausführung beim angeblichen Röhm-Putsch vom 30. Juni bis 3. Juli 1934 wurden nachträglich legalisiert. Damit wurden der Wille und die ausführende Gewalt des Führers dem kodifizierten Recht und Gesetz übergeordnet.

Die Gleichschaltungsgesetze und -maßnahmen hoben bis Januar 1935 auch die Justizhoheit der Länder auf. Das Reichsjustizministerium wurde dadurch zur obersten Aufsichtsbehörde über alle Gerichte, Strafvollzugsanstalten und deren Personal. Eine einheitliche Justizausbildungsverordnung sollte die Loyalität der Absolventen gegenüber dem Führerstaat gewährleisten: Sie sah für Referendare eine zweimonatige ideologische Schulung im „Gemeinschaftslager Hanns Kerrl “ und die mündliche Prüfung des Fachs „Volks- und Staatskunde im weitesten Sinn“ vor.

Andererseits wurden die meisten seit dem 18. Jahrhundert entstandenen Justizbehörden beibehalten. Von den Richtern, die bis 1933 nur selten NSDAP-Mitglieder waren, wurden nur etwa 600 entlassen. Die Spitzenpositionen des Reichsjustizministers und des Reichsgerichtspräsidenten wurden deutschnationalen Vertretern überlassen und nicht neu besetzt. Dagegen betraf das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vor allem „nichtarische“ und politisch missliebige Rechtsanwälte. Alle Anwälte mussten sich in der Reichsrechtsanwaltskammer und der Reichsnotarkammer registrieren lassen, die ihre Zulassung regelte und politische Zuverlässigkeit überwachte. Später mussten alle Richter einen persönlichen Treueeid auf den „Führer und Reichskanzler“ Adolf Hitler ablegen, der ab 30. Juni 1934 auch der „oberste Gerichtsherr des deutschen Volkes“ zu sein beanspruchte. Frauen wurden ab 1935 nicht mehr als Richterinnen, Staats- und Rechtsanwälte zugelassen.

Roland Freisler (Mitte) als Präsident des Volksgerichtshofes , 1944

Neben dem traditionellen Gerichtswesen wurde für immer mehr Bereiche eine Sonder- und Standesgerichtsbarkeit aufgebaut. Nur für „Artgleiche“ galt annähernd gleiches Recht, für zu „Artfremden“ erklärte Bevölkerungsgruppen dagegen wurde Sonderrecht eingeführt: so für die „ Asozialen “, Juden und „ Fremdvölkischen “, vor allem Polen und Russen. Juden durften nur noch als „ Konsulenten “ für andere Juden vor Gericht erscheinen. Für Polen und Juden im vom Deutschen Reich besetzten Polen galt ab Dezember 1941 die Polenstrafrechtsverordnung .

Schon ab Juli 1933 wurden allen Amtsgerichten Erbgesundheitsgerichte angegliedert, die ua das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses mit Gesundheitszeugnissen durchführen sollten. Endgültig entscheidendes Rechtsmittelgericht war das bei den Oberlandesgerichten zu bildende Erbgesundheitsobergericht. Im bürgerlichen Recht wurden Eheverbote aus eugenischen Gründen ermöglicht. Bei rassischen „Mischehen“ wurde die Ehescheidung erleichtert und die Fortpflanzung verboten. Den Versuch, Unfruchtbarkeit als Scheidungsgrund zu legalisieren, verhinderte die katholische Kirche. Zugleich wurden unverheiratete Mütter und uneheliche Kinder rechtlich besser gestellt; „arische“ Frauen durften ab 1941 sogar gefallene Soldaten nachträglich heiraten.

Die Sondergerichte für politische Delikte und der neu geschaffene Volksgerichtshof blieben zwar dem Justizministerium unterstellt, aber für dort durchgeführte Verfahren gab es keine Revisionsinstanzen . Neben sie traten ab Mai 1933 selbständige Kriegsgerichte, die ab 1936 dem neu eingerichteten Reichskriegsgericht unterstellt waren. Diese durften unter bestimmten Bedingungen auch Zivilisten verurteilen. Seit Kriegsbeginn entfielen auch dort Instanzenwege und Berufungsmöglichkeiten; die Urteile wurden nur von den jeweiligen Militärbefehlshabern bestätigt oder zur Neuverhandlung – fast immer mit dem Ziel einer Strafverschärfung – angewiesen.

Heinrich Himmler schuf nach dem Röhmputsch 1934 für die SS ein eigenes Ehrengericht , aus dem sich ab Oktober 1939 eine besondere SS- und Polizeigerichtsbarkeit unter dem Hauptamt SS-Gericht entwickelte. Dessen Gerichtsherr war er selbst. Das neu geschaffene Reichsverwaltungsgericht unterstand dem Reichsinnenministerium, durfte aber keine politisch veranlassten Willkürakte vor allem der Polizei überprüfen. Sämtliche Gewaltakte der SA, Gestapo und SS blieben so der Strafverfolgung unabhängiger Gerichte entzogen. In präventive „ Schutzhaft “ genommene Strafgefangene waren entrechtet.

In der Strafjustiz wurden die Kriterien für Straftatbestände immer mehr von eindeutigen Tatmerkmalen auf die Gesinnung eines mutmaßlichen Täters verlagert. Den Richtern wurde dabei ein viel größerer Ermessensspielraum als bisher zugestanden. Diese Aufweichung zielte praktisch auf Strafverschärfung. Zugleich wurden viele Straftatbestände direkt mit höheren Strafen belegt, einige neu geschaffen. Die 1941 geänderten, am Täterstrafrecht orientierten Mordmerkmale wurden dennoch nach 1945 unverändert im Strafgesetzbuch beibehalten.

21 Todesurteile des Sondergerichts Brünn, 30. Juni 1943

Der Grundsatz nulla poena sine lege wurde nach punktueller Missachtung ganz aufgegeben. So erließ Hitler nach zwei Einzelfällen im Juni 1938 rückwirkend neue Strafen und Gesetze für diese und analoge Taten: Er verlangte z. B. die Todesstrafe für einen im Vorjahr begangenen erpresserischen Kindesraub und für das vorsätzliche Stellen einer „ Autofalle “ ( Lex Götze ), die nicht näher definiert wurde. Nachdem das Reichsgericht die Angeklagten in einem Fall von „Elektrizitätsdiebstahl“ und einem Fall von „Fernsprechautomatenbetrug“ freigesprochen hatte, wurde auch das Analogieverbot im Strafrecht aufgehoben. Richter durften nun nicht ausdrücklich strafbare Taten nach ihnen vergleichbar erscheinenden Straftatbeständen „in Übereinstimmung mit dem völkischen Rechtsempfinden“ verurteilen.

Die Todesstrafe, die 1933 für drei Tatbestände vorgesehen war, wurde auf zuletzt 46 Tatbestände ausgedehnt und vor allem im Krieg exzessiv angewandt. Die Kriegsgerichte bezogen Tatbestände wie „ Wehrkraftzersetzung “ auch auf subjektive Einstellungen; als Kriegswirtschaftsverbrechen galten immer geringfügigere Vergehen. Die 5. Verordnung zum Kriegssonderstrafrecht vom 5. Mai 1940 erlaubte den Sonderrichtern schließlich, für jede Straftat jede Strafe bis einschließlich der Todesstrafe zu verhängen, wenn der nach Gesetzestext vorgesehene Strafrahmen „nach gesundem Volksempfinden“ für eine Sühne nicht ausreiche. Infolge dieser Rechtswillkür fällten die zivilen Sondergerichte rund 16.000 Todesurteile, 15.000 davon ab 1941; die Kriegsgerichte fällten rund 30.000 Todesurteile, davon etwa 23.000 wegen Fahnenflucht . [13]

1942 begann das NS-Regime, die Rechtsprechung zusätzlich durch regelmäßige Richterbriefe und analoge Rechtsanwaltsbriefe zu lenken. Zudem ermächtigte Hitler den Reichsjustizminister, alle ihm erforderlich erscheinenden, auch vom bisherigen Recht abweichenden Maßnahmen zum Aufbau einer „nationalsozialistischen Rechtspflege“ zu treffen. Gewöhnliche Landes- und Oberlandesgerichte waren jedoch schon ab 1933 Teil des staatlichen Verfolgungsapparates geworden, indem sie viele Fälle von Regimekritik, Oppositionsverhalten, „ Rundfunkverbrechen “ und „ Rassenschande “ verurteilten.

In einer Reichstagsrede im Frühjahr 1942 beschwerte sich Hitler über angeblich zu milde Urteile der Justiz. Die Gestapo wurde daraufhin bei politischen oder gewöhnlichen, aber politisierten Delikten faktisch zur Revisionsinstanz und durfte bereits Verurteilte, die ihre Strafe verbüßt hatten, nach eigenem Ermessen erneut festnehmen, wobei Folterungen mit Todesfolge in der Regel strafrechtlich nicht geahndet wurden. Die „Fremdarbeiter“ verfolgte und bestrafte sie direkt ohne Gesetzesgrundlage, Anzeige, Gerichtsverfahren und Urteil. [14]

Weitere Gerichte und Gerichtshöfe:

Militär

Seit seinem Machtantritt setzte Hitler die unter seinen Vorgängern begonnene, zunächst noch geheimgehaltene Aufrüstung der durch den Versailler Vertrag begrenzten Reichswehr energisch fort, die er als zweite Säule des nationalsozialistischen Staates neben der Partei betrachtete. Die immer deutlicher werdende Rivalität zwischen Reichswehr und SA ließ er im Juni 1934 durch die als Niederschlagung des Röhm-Putschs getarnte Entmachtung der SA-Führung beenden, die Reichswehr wurde zum alleinigen Waffenträger der Nation erklärt. Nachdem er sich mit Hilfe des am 1. August 1934 erlassenen „Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches“ zum Nachfolger des einen Tag später verstorbenen Reichspräsidenten Hindenburg hatte erklären lassen, übernahm er Kraft der Weimarer Verfassung den politischen Oberbefehl über die Reichswehr. Der Reichswehrminister und militärische Oberbefehlshaber Werner von Blomberg ließ in der Folge die Streitkräfte persönlich auf Hitler vereidigen. Ebenfalls 1934 begann der Aufbau der SS-Verfügungstruppe , aus der später die Waffen-SS hervorgehen sollte.

Bereits im Oktober 1933 hatte Hitler den Austritt Deutschlands aus dem Völkerbund unter gleichzeitigem Rückzug von der Genfer Abrüstungskonferenz verkündet, auf der Deutschland von den anderen europäischen Mächten noch eine Rüstungsparität angeboten worden war. Am 16. März 1935 verkündete das Deutsche Reich mit dem „Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht“ die Wiedererlangung der Wehrhoheit , die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht und das Ziel des Aufbaus eines Heeres von 550.000 Mann. Von nun ab wurde die Armee nur noch als „ Wehrmacht “ bezeichnet, die Reichsmarine wurde wenig später in „ Kriegsmarine “ umbenannt. Bereits am 11. März hatte Reichsluftfahrtminister Göring die Existenz einer deutschen Luftwaffe bekanntgegeben. Von den anderen Mächten wurden diese eklatanten Verletzungen des Versailler Vertrags weitgehend hingenommen, so schloss Großbritannien im Juni 1935 das deutsch-britische Flottenabkommen ab, das Deutschland eine Aufrüstung der Kriegsmarine auf 35 % der Royal Navy erlaubte. Im März 1936 führten deutsche Truppen unter Bruch der Verträge von Locarno die Wiederbesetzung des Rheinlands durch. Kurz darauf wurde mit der Einführung des Vierjahresplanes die Herstellung der Kriegsfähigkeit des Landes und der Wehrmacht binnen vier Jahren beschlossen. Im gleichen Jahr griffen deutsche Truppen erstmals auf Seiten der spanischen Nationalisten in den Spanischen Bürgerkrieg ein.

Im Zuge der Blomberg-Fritsch-Krise setzte Hitler am 4. Februar 1938 Reichswehrminister Blomberg und den Oberbefehlshaber des Heeres Fritsch ab, löste das Kriegsministerium auf und übernahm auch den operativen Oberbefehl über das neugebildete Oberkommando der Wehrmacht (OKW), das sein persönlicher Generalstab wurde. Es war in der Spitzengliederung wie folgt besetzt:

Reichsparteitag 1938, „Tag der Wehrmacht“: der Staatssekretär im Reichsluftfahrtministerium Erhard Milch , Keitel, Brauchitsch, Raeder und der Befehlshaber im Wehrkreis XIII/Nürnberg Maximilian von Weichs (vlnr)

Die bereits zuvor bestehenden Oberkommandos der Teilstreitkräfte waren dem OKW weisungsgebunden, wahrten aber mit ihren angeschlossenen Stäben eine teilweise Selbständigkeit. Die Oberbefehlshaber und deren Stabschefs waren:

Oberkommando des Heeres Oberkommando der Marine Oberkommando der Luftwaffe

Auf die Einrichtung des OKW folgten der Anschluss Österreichs und des Sudetenlandes (1938), die Einverleibung der „Rest-Tschechei“ (1939) und schließlich die Entfesselung des Zweiten Weltkriegs durch den Überfall auf Polen .

Bevölkerung

Alterspyramide 1939 (aus den Zahlen der nebenstehenden Tabelle); Männer links, Frauen rechts. Die starke Einschnürung beruht auf den schlechten Zeiten um und nach dem Ersten Weltkrieg (siehe ua Steckrübenwinter , Spanische Grippe und Deutsche Inflation 1914 bis 1923 ); bei den Männern vor dem Jahrgang 1900 fehlen die Gefallenen des Ersten Weltkrieges.

Einer Volkszählung zufolge lebten 1939 auf dem deutschen Reichsgebiet 79.375.281 Menschen, einschließlich der Mitarbeiter von Reichsarbeitsdienst (RAD) und Militär. Darunter fielen 38.761.645 (48,83 %) Männer und 40.613.636 (51,17 %) Frauen. Davon lebten in Großstädten 24.187.422 (30,47 %), in Gemeinden von 2.000 bis unter 100.000 Einwohnern 29.875.968 (37,64 %) und in Gemeinden von unter 2.000 Einwohnern 25.311.877 (31,89 %) Menschen. Das ehemalige Gebiet Preußens mit seinen zahlreichen Provinzen machte dabei den bei Weitem größten Bevölkerungsraum aus (40.941.155 Einwohner bzw. 51,58 %). Auf das zu diesem Zeitpunkt bereits „angeschlossene“ Österreich entfielen 6.881.457 Personen (8,67 %).

Wirtschaft

Territorium

Länder des „Altreichs“

Großdeutsches Reich (Länder und Reichsgaue), Juli 1944
Verwaltungsgliederung des Großdeutschen Reiches (1. März 1944)
Verwaltungskarte (1. Januar 1944)

Das 1871 gegründete Kaiserreich war ein Bundesstaat aus 22 monarchischen Staaten, drei republikanischen Stadtstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen gewesen. Seit der Zeit der Weimarer Republik bestand das Deutsche Reich aus 18 Ländern . Der NS-Staat behielt die Gliederung in Länder zwar bei, reduzierte deren Aufgaben jedoch auf die ausführender Organe der zentralen Reichsministerien und -behörden. Den Ministerpräsidenten der Länder wurden Reichsstatthalter übergeordnet. Neben die Länder traten die Gaue der NSDAP als konkurrierende Einheiten.

Der Freistaat Preußen blieb auch in der NS-Zeit das größte Land des Reiches. Seine Verwaltungsstrukturen waren aber schon 1932 durch den Preußenschlag der Regierung Papen stark geschwächt worden. Mit der Gleichschaltung Preußens verloren seine zentralen Institutionen 1933 weiter an Bedeutung und traten gegenüber denen der Reichsregierung und Oberpräsidien der preußischen Provinzen in den Hintergrund. In manchen Provinzen wurde das Amt des Oberpräsidenten vom jeweiligen NSDAP-Gauleiter bekleidet, wie etwa in Ostpreußen von Erich Koch . Der Reichsstatthalter von Preußen war Hitler selbst, der jedoch seine diesbezüglichen Befugnisse an den preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring übertrug.

Weitere Länder mit eigenem Reichsstatthalter waren:

Länder, die mit anderen von einem gemeinsamen Reichsstatthalter regiert wurden, waren:

Vergrößerung des Reichsgebiets

Das NS-Regime erweiterte das Gebiet der Weimarer Republik bis zum Kriegsbeginn 1939 schrittweise durch die Eingliederung Österreichs und mehrheitlich von Deutschen besiedelter Randgebiete der Nachbarstaaten. Dort wurden 1939 Reichsgaue unter einem oder mehreren Reichsstatthaltern gebildet, die später auch im übrigen Reich eingerichtet werden sollten.

Mit der Zerschlagung der Tschechoslowakei im März 1939 dehnte sich das Reich erstmalig in Territorien aus, die mehrheitlich nicht von Deutschen besiedelt waren. Damit verlor es seinen Charakter als Nationalstaat . [15] Das Reichsgebiet umfasste seit 1939 das Protektorat Böhmen und Mähren , die eroberten CdZ -Gebiete waren als „Gebiete des Großdeutschen Reiches“ vorgesehen. Nach Auskunft des Generalgouverneurs Hans Frank hatte Hitler wohl schon im Herbst 1939 beschlossen, auch das Generalgouvernement , in welchem er ein Landarbeiterreservat für das Reich sah, zu einem Teil des Großdeutschen Reiches zu machen. Allerdings, so vermutet der Historiker Martin Broszat , wollte Hitler den Rechtsstatus zugleich ungeklärt lassen, um das Generalgouvernement außerhalb völkerrechtlicher und reichsrechtlicher Verbindlichkeiten zu belassen. Hitler akzeptierte im Sommer 1940 die von Frank entwickelte Theorie vom „ Nebenland des Reiches“. Bei der amtlichen Bezeichnung des Generalgouvernements wurde zwar der Zusatz „für die besetzten polnischen Gebiete“ fortgelassen. Aber das Generalgouvernement erhielt nicht den Status eines Protektorats, sondern wurde „ein zum Zwecke möglichst rechtsunverbindlicher Herrschaft ad-hoc konstruiertes reichs-exterritoriales deutsches ‚Nebenland' ohne Staatseigenschaft mit staatenlosen Einwohnern polnischer Volkszugehörigkeit .“ [16] Nach dem polnischen Historiker Tomasz Szarota zeigt sich in den von Frank zitierten Äußerungen Hitlers eine „Tendenz zur Annektierung expressis verbis “, [17] gleichwohl unter dem Aspekt der völkerrechtlichen Angliederung durch das Deutsche Reich „schon am Vorliegen einer wirklichen Inkorporationshandlung einige Zweifel bestehen“. [18] Wie im NS-System üblich, fand die nationalsozialistische Staatsrechts- und Völkerrechtslehre keine Begriffe, um das neue Gebilde Generalgouvernement zu beschreiben. So lässt sich dessen staatsrechtliche Stellung, so Diemut Majer , „nur vom Faktischen unter Berücksichtigung der politischen Zielsetzung erklären“. Hierbei zeigt sich, dass das Generalgouvernement „trotz der weitgehenden Verwaltungs- und Rechtssetzungsautonomie grundsätzlich als Bestandteil des Reiches, als Reichsgebiet , betrachtet wurde“. In der Praxis wurden allerdings zahlreiche Ausnahmen gemacht, wenn sich dadurch eine sonderrechtliche Behandlung „Fremdvölkischer“ besser durchsetzen ließ. [19] Zugleich war das Generalgouvernement dazu bestimmt, die „erste Kolonie des Reiches“ zu werden, was sich in einer „Politik der ökonomischen Ausbeutung, der kulturellen Niederhaltung der Polen und der Vernichtung ihrer Intelligenz“ niederschlug. [20]

Vor Kriegsbeginn eingegliedert

  • Das nach dem Ersten Weltkrieg unter französischer Verwaltung stehende Saargebiet wurde nach Auslaufen der im Versailler Vertrag gesetzten Frist und einer Volksabstimmung am 1. März 1935 als „Saarland“ ins Reich eingegliedert.
  • Der „ Anschluss “ des österreichischen Staates an das nationalsozialistische Deutschland wurde mit dem Einmarsch der Wehrmacht am 12. März 1938 begonnen.

Durch politische Erpressung oder mit militärischer Drohung wurde die Abtretung einiger Gebiete erzwungen:

Diese vor dem Zweiten Weltkrieg vorgenommenen Angliederungen wurden staatsrechtlich wirksam.

Die Slowakei musste sich von der Tschecho-Slowakischen Republik unabhängig erklären (14. März 1939), erhielt eine beschränkte Selbständigkeit und den Satellitenstatus eines deutschen Verbündeten.
Nach der „ Zerschlagung der Rest-Tschechei “ am 15. März 1939 wurde dem Protektorat Böhmen und Mähren eine scheinbare Autonomie [22] unter der Aufsicht eines deutschen Reichsprotektors zugebilligt; es galt als Bestandteil des Reiches, das auch die höchste Regierungsgewalt hatte. Die Bildung dieses Protektorats brach einen internationalen Vertrag und war damit ebenso wie die folgenden, durch militärische Eroberungen erreichten Erweiterungen des deutschen Hoheitsgebietes völkerrechtlich unwirksam.

Im Verlauf des Krieges eingegliedert

Vertreibung von Polen aus dem Wartheland, 1939

Das deutsche Reichsgebiet wurde nach dem Polenfeldzug vom Herbst 1939 über die Rückgliederung der im Friedensvertrag von Versailles an Polen abgetretenen Gebiete hinaus erweitert:

Die eingegliederten Gebiete Polens waren doppelt so groß wie diejenigen, die 1919 abgetreten wurden, und verschoben die Reichsgrenze um 150 bis 200 km nach Osten.

Besetztes Staatsgebiet unter deutscher Zivilverwaltung

Viele von deutschen Streitkräften besetzte Staaten konnten eigene Regierungen behalten, wie es die Haager Landkriegsordnung vorsieht, aber nicht alle. Nach dem Westfeldzug 1940 wurden in einigen besetzten Gebieten zivile Behörden eingerichtet, die einem „ Chef der Zivilverwaltung “ (CdZ) unterstanden, der seinerseits deutschen Reichsstellen verantwortlich war.

  • Eupen-Malmedy , das 1919 an Belgien abgetreten worden war, wurde sofort annektiert, dabei jedoch um Gemeinden vergrößert, die vor 1920 nicht zum Deutschen Reich gehört hatten. [23]

Weitere Gebiete im Westen wurden de facto dem deutschen Staat eingegliedert, aber in keinem Fall formell annektiert. [24] Sie wurden von den Gauleitern der angrenzenden Reichsgebiete mitverwaltet:

In ihnen wurde eine „Eindeutschungspolitik“ betrieben.

Nach dem Balkanfeldzug 1941 wurde das Königreich Jugoslawien in drei Separatstaaten (Kroatien, Serbien, Montenegro) aufgeteilt. Zwei Drittel von Slowenien wurden unter die CdZ-Verwaltung des Kärntner Gauleiters gestellt und de facto eingegliedert:

Nach dem Angriff auf die Sowjetunion (Russlandfeldzug) 1941 wurden weitere Gebiete einer deutschen Zivilverwaltung unterstellt:

Besetztes Staatsgebiet unter Kriegsrecht

Deutschland okkupierte 1943 auch Italien und Benito Mussolini richtete in Oberitalien die Italienische Sozialrepublik (RSI) als faschistischen Satellitenstaat ein. In diesem abhängigen Staat und im italienisch besetzten Jugoslawien wurden zwei Gebiete eingenommen, in denen die Wehrmacht, die unter die Führung der SS des Reichsgebiets gestellte Polizei und eine deutsch-italienische Zivilverwaltung die Macht ausübten:

Diese Operationszonen, deren Grenzen sich nicht an Staatsgrenzen orientierten, sondern an militärischen Erfordernissen, wurden durch die SS-Herrschaft und die Zivilverwaltung vom italienisch regierten Territorium getrennt, das weiterhin formell unter der Souveränität der RSI verblieb. In ihnen wurde weitgehend deutsches Recht und die deutsche Amtssprache eingeführt. Zugleich wurde eine deutsch-italienische Zivilverwaltung aufgebaut, die sogenannten „zivilen Beratern“ mit der offiziellen Bezeichnung Oberster Kommissar unterstellt war. Die Befugnisse der Obersten Kommissare beruhten nicht auf der niedergelegten Führeranordnung und weiteren Befehlen , sondern aus den persönlichen Weisungen Hitlers an die Leiter der benachbarten Reichsgaue Tirol-Vorarlberg und Kärnten Franz Hofer und Friedrich Rainer . Deren Zuständigkeit erstreckte sich auch auf den 1941 von Italien besetzten Teil Sloweniens. Diese persönlichen Vollmachten bedingten eine grundsätzliche Rechtsunsicherheit der Bevölkerung in den Gebieten der Zivilverwaltung. [25]

Gebiete ohne Autonomie im deutschen Herrschaftsbereich

Dem Reich angegliedert, aber nicht annektiert, waren auch zwei riesige „Reichsprovinzen“ unter deutscher Zivilverwaltung, die Reichskommissariate Ostland (baltische Staaten und Weißrussland) und Ukraine .

Geplante Erweiterungen

Wie weit das NS-Regime seine Eroberungsziele steckte, ist in der Forschung umstritten. Eberhard Jäckel argumentiert in Anlehnung an Hugh Trevor-Roper , Hitler habe im Wesentlichen Lebensraum im Osten erobern wollen, das heißt im europäischen Russland. [26] Der unter der Ägide des Reichsführers SS Heinrich Himmler bis 1942 erstellte Generalplan Ost sah bereits ein neues Bodenrecht und in einem auf 25 Jahre angelegten Plan eine Besiedlung des eroberten Gebiets mit vier Millionen „ germanischstämmigen “ Siedlern im „ Ingermanland “ um Leningrad , im „ Gotengau “ auf der Krim und im Gebiet um Cherson sowie im Einzugsbereich der Flüsse Memel und Narew vor. [27]

Dieser „kontinentalistischen“ Interpretation der nationalsozialistischen Eroberungspläne, der sich unter anderem Hans-Adolf Jacobsen und Dietrich Aigner anschlossen, [28] wurde von verschiedener Seite widersprochen. So entfaltete das nationalsozialistische Deutschland verschiedenste Aktivitäten zur Wiedergewinnung von Kolonien , namentlich in Afrika . [29] Wie ernst diese Überlegungen waren, ist in der Forschung ebenfalls umstritten. Durch das Bündnis mit Japan verzichtete das Deutsche Reich auf die ostasiatischen Kolonien der besetzten Niederlande und Frankreichs. Die bereits ab 1941 eingeschränkte Ambition zur Wiedergewinnung eines Kolonialreichs in Afrika wurde Anfang 1943 eingestellt. [30] Auch mit Blick auf diese Afrikapläne argumentieren viele Historiker, Hitler habe letztlich die Weltherrschaft angestrebt. [31]

Geografisch-politische Lage

Das Deutsche Reich hatte zur Zeit seiner größten Ausdehnung 1942 (neben der Kriegsfront zur Sowjetunion ) zehn Nachbarstaaten: Im Norden grenzte es an Dänemark (67 Kilometer Grenzstrecke), im Südosten an die Erste Slowakische Republik sowie Ungarn und Kroatien , im Süden an Italien , Fürstentum Liechtenstein (35 Kilometer) und die Schweiz (550 Kilometer), im Südwesten an Frankreich (392 Kilometer), im Westen an Belgien (221 Kilometer) und im Nordwesten an die Niederlande (567 Kilometer).

Von diesen Staaten waren alle außer Italien, Liechtenstein und der Schweiz von deutschen Truppen besetzt bzw. wie die Slowakei zum Vasallenstaat gemacht worden.

Ende des NS-Staats

Karte der alliierten Besatzungszonen in Deutschland 1945 (Quelle: US-Army )

Bereits vor ihrem Sieg über Deutschland hatten die USA, Großbritannien und die Sowjetunion alle Gebietserweiterungen des Reichs seit 1938 für nichtig erklärt. [32] Die Westverschiebung Polens und die damit verbundene faktische Abtrennung der deutschen Ostgebiete waren seit der Konferenz von Teheran 1943 im Grundsatz beschlossen. [33] Auf der Konferenz von Jalta gestanden die drei Mächte im Februar 1945 auch Frankreich den Status als Siegermacht zu und entschieden, Deutschland nach Kriegsende in vier Besatzungszonen und Berlin in vier Sektoren aufzuteilen. Weitergehende Pläne, Deutschland dauerhaft in mehrere Staaten aufzuteilen, wurden schon im Frühjahr 1945 fallen gelassen. [34]

Die militärische Niederlage und vollständige Besetzung Deutschlands beendete die Herrschaft der NSDAP. Auch die aufs engste mit der Partei verflochtene staatliche Verwaltung hörte weitgehend auf zu funktionieren. Deutsche Amtsträger konnten nach der Besetzung nur mit Duldung oder nach Ernennung durch die jeweilige Besatzungsmacht tätig werden. Der von Hitler testamentarisch als Reichspräsident eingesetzte Großadmiral Karl Dönitz und seine Regierung hatten noch Zugriff auf die deutschen Truppen, nicht aber auf zivile Behörden. Nachdem sie die bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht vom 7./8. Mai 1945 in die Wege geleitet hatte, gestanden die Alliierten ihr keinerlei hoheitliche Aufgaben mehr zu. [35] Vielmehr wurde die Regierung am 23. Mai 1945 für abgesetzt erklärt und verhaftet. Mit der Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945 proklamierten die Alliierten auf Basis des Artikels 4 der Kapitulationsurkunde die Übernahme der „obersten Regierungsgewalt in Deutschland“. [36] Oberstes Organ des Besatzungsregimes und Träger der deutschen Staatsgewalt wurde der Alliierte Kontrollrat . [37]

Bezeichnungen für den NS-Staat

Neben dem Begriff NS-Staat verwenden heutige Wissenschaftler Bezeichnungen wie NS-Diktatur , NS-Regime und weiterhin auch Drittes Reich , letzteres meist in Anführungsstrichen, um den ursprünglich propagandistischen Charakter dieses Begriffs hervorzuheben. Um das politische System des nationalsozialistischen Deutschland zu betonen, wird es oft als „ Führerstaat “ bezeichnet. Marxistische Historiker in der früheren DDR und in Westdeutschland nutzten in diesem Fall Begriffe wie „deutscher Faschismus “ oder „faschistische Diktatur“. [38] In der Umgangssprache sind Benennungen wie „Nazi-Deutschland“, „Hitlerdeutschland“ oder ähnliche Komposita üblich.

Amtliche Bezeichnungen

Die zeitgenössische amtliche Bezeichnung des deutschen Nationalstaats für die Zeit von 1871 bis 1945 war Deutsches Reich . Sie wird für diesen Zeitabschnitt auch heute noch in den Staatswissenschaften verwendet.

„800 Jahre Lübeck “: Die erste offizielle deutsche Briefmarke mit dem Aufdruck Großdeutsches Reich vom 24. Oktober 1943

Nach dem „Anschluss“ Österreichs im März 1938 war zeitweilig die Bezeichnung Großdeutsches Reich offiziell in Gebrauch, so auch im Reichsgesetzblatt . Ein Erlass des Reichsministers und Chefs der Reichskanzlei, Hans Heinrich Lammers, vom 26. Juni 1943 an die obersten Reichsbehörden und die Hitler unmittelbar unterstellten Dienststellen machte die bis dahin inoffizielle Sprachregelung verbindlich. [39] Mit dem auch umgangssprachlich verwendeten Begriff Großdeutschland beanspruchte das NS-Regime, die 1848 erwogene großdeutsche Lösung erreicht zu haben, die Einbeziehung der Deutschen in der Habsburgermonarchie in einen einheitlichen Nationalstaat . Zudem deutete er expansive Absichten an: Dienationalsozialistischen Europapläne sahen vor, weitere Länder, etwa Norwegen, Dänemark, die Niederlande und Belgien, in ein neu zu schaffendes „Großgermanisches Reich“ einzugliedern. [40]

Gleichfalls seit dem Anschluss Österreichs bezeichneten die deutschen Behörden das ursprüngliche Staatsgebiet, das so genannte Deutschland in den Grenzen von 1937 als Altreich . Die Unterscheidung war erforderlich, da für alle neu eingegliederten oder unter deutsche Besatzungsverwaltung gestellten Gebiete Gesetze erlassen und Verwaltungsverfahren geschaffen wurden, die sich von denen des Altreichs unterschieden. Dazu zählten neben Österreich [41] ua auch das Sudetenland , das Memelland und die Freie Stadt Danzig , die alle 1938 und 1939 annektiert worden waren.

Propagandistische Bezeichnungen

Bereits vor 1933 war der Begriff Reich zum Kampfbegriff der Rechten und der Monarchisten gegen die demokratische Republik geworden. Das dritte Reich , wie ein 1923 veröffentlichtes Buch von Arthur Moeller van den Bruck hieß, bezog sich auf die Tradition des ersten, des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation , und des zweiten, des kleindeutschen Deutschen Kaiserreichs ; er meinte damit ein großdeutsches Reich.

Die Idee eines „ Dritten Reiches “ lässt sich bis ins 12. Jahrhundert zurückverfolgen. Der italienische Theologe Joachim von Fiore hatte seinerzeit ein drittes, tausendjähriges Zeitalter des Heiligen Geistes prophezeit, das auf die beiden Zeitalter Gottes und Jesu Christi folgen würde. Die Nationalsozialisten griffen das Schlagwort auf, weil es ihre Bestrebungen zu bündeln schien. Hitler versuchte des Öfteren, den Mythos der „tausend Jahre“ für seine Herrschaft zu vereinnahmen. Später kamen ihm zum Begriff „Drittes Reich“ Bedenken. Man konnte über ein weiteres, ein viertes Reich spekulieren und die Kontinuität des Reiches der Deutschen in Frage stellen. Ab 1939 wollte er nicht mehr, dass der Begriff „Drittes Reich“ verwendet würde. [42]

Historisch-politologische Deutung

Der NS-Staat wurde und wird von Historikern und Politikwissenschaftlern bis heute unterschiedlich gedeutet, wobei Konsens darüber besteht, dass es sich um Diktatur von außergewöhnlicher Gewaltsamkeit handelte. Der verbrecherische Charakter des Regimes steht außer Frage. Selbstdeutungen des NS-Staates wie „germanische Demokratie“ [43] spielen im wissenschaftlichen Diskurs der Gegenwart keine Rolle.

Von Marxisten wurde der NS-Staat als faschistisch und somit als Klassenherrschaft der Bourgeoisie gedeutet. Ihre kanonische Formulierung fand diese Annahme in der so genannten Dimitroff-These von 1933, wonach der Faschismus als „ terroristische Diktatur der am meisten reaktionären, chauvinistischen und imperialistischen Elemente des Finanzkapitals “ definiert wurde. [44] Sie lag den geschichtswissenschaftlichen Analysen von Forschern aus der DDR und den anderen Ostblockstaaten zugrunde, wo sie mitunter zur Agententheorie verkürzt wurden: Demnach wären Hitler und die anderen Nationalsozialisten bloße Agenten oder Marionetten der eigentlich herrschenden Kapitalistenklasse gewesen.

Im Westen wurde demgegenüber von führenden Wissenschaftlern lange die Totalitarismusthese vertreten: Demnach war der Nationalsozialismus ebenso wie der Stalinismus in der Sowjetunion eine Herrschaftsform, die durch eine allumfassende, keinen Widerspruch zulassende Ideologie , eine hierarchisch organisierte Massenpartei , einen Terrorapparat, ein staatliches Monopol an Kommunikationsmitteln und Waffen sowie eine zentrale Lenkung der Wirtschaft gekennzeichnet sei. Der NS-Staat wurde dabei als „monolithischer Führerstaat“ beschrieben, in dem widerspruchsfrei von oben nach unten durchregiert wurde. [45] Diese Position war, ähnlich wie die Anwendung des Faschismusbegriffs von Seiten des Ostblocks, deutlich zweckgerichtet in der Auseinandersetzung des Kalten Kriegs . [46] Nach dessen Ende wird der Totalitarismusbegriff heute in differenzierter Form von Forschern wie zum Beispiel von Uwe Backes und Eckhard Jesse [47] von François Furet und Ernst Nolte [48] oder von Hans-Ulrich Wehler verwendet. [49] Der Historiker Wolfgang Wippermann dagegen lehnt ihn strikt ab, weil die ihm inhärente Gleichsetzung mit anderen Diktaturen „die Singularität des Holocaust in Frage stellt und auch in Frage stellen soll“. [50]

Bereits in den frühen 1940er Jahren hatten zwei deutsche Exilanten in den USA den NS-Staat allerdings mit jeweils unterschiedlicher Schwerpunktsetzung als deutlich heterogener beschrieben, als der Topos vom monolithischen Führerstaat glauben machte: Ernst Fraenkel legte 1940/41 sein Buch Der Doppelstaat vor, in dem er die Janusköpfigkeit des NS-Staats herausarbeitete: Dieser bestehe aus zwei Bereichen: Der Normenstaat der herkömmlichen, bürokratisch arbeitenden Behörden und Ministerien und sei gekennzeichnet durch die Existenz von Rechtsnormen , die grundsätzlich auf Berechenbarkeit angelegt seien und die der Aufrechterhaltung der privatkapitalistischen Wirtschaftsordnung dienten. Hier würden wie in jedem ordentlichen Staat auch Gesetze, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte gelten. Im Unterschied dazu folge der Maßnahmenstaat , der durch die neu geschaffenen Organisationen der NSDAP geprägt sei, nicht dem Recht , sondern ausschließlich situativen Nützlichkeitserwägungen. Beide zusammen würden die „ Symbiose zwischen Kapitalismus und Nationalsozialismus“ bilden, im Konfliktfall setze sich aber immer der Maßnahmenstaat durch. Die Judenverfolgung sei dafür das zentrale Beispiel. [51] 1944 beschrieb Franz Neumann in seinem Werk Behemoth den NS-Staat als einen „Unstaat“: Es sei im Grunde nur eine Allianz wechselseitig voneinander abhängiger Machtblöcke, nämlich der NSDAP mit ihren Einzelorganisationen, der Großwirtschaft und der Reichswehr. Ab 1936 sei noch die SS bzw. die Gestapo dazu gekommen. Diese Allianz sei durchaus nicht stabil, vielmehr würden sich die Machtgewichte verschieben und zwar tendenziell zugunsten der SS. [52]

Dieser Ansatz erwies sich in den 1960er und 1970er Jahren als fruchtbar: Martin Broszat, Reinhard Bollmus, Peter Hüttenberger und andere entwickelten daraus die Deutung des NS-Staates als einer Polykratie : In allen Politikfeldern habe es Institutionen mit sich überschneidenden Zuständigkeiten gegeben, die miteinander um Gestaltungsmöglichkeiten konkurriert hätten: Das Amt Rosenberg , die NSDAP/AO , die Dienststelle Ribbentrop und das Auswärtige Amt in der Außenpolitik, die Schulbehörden und die Hitlerjugend in der Beeinflussung der Jugend, das Reichswirtschaftsministerium , die Reichsbank unter Hjalmar Schacht und die Vierjahresplanbehörde in der Wirtschaftspolitik, die Wehrmacht und die Waffen-SS als Streitkräfte usw. Die ständigen Gegensätze und Streitereien zwischen diesen Institutionen habe dann zu der destruktiven Radikalisierung der nationalsozialistischen Politik hin zu Krieg und Holocaust geführt, die sich somit funktionalistisch aus der Eigendynamik der anarchischen Ämterrivalität und ohne Berücksichtigung von Hitlers „Programm“, wie er es in Mein Kampf formuliert hatte, erklären ließen. Ihm wird in diesem Ansatz nur die Rolle eines Propagandisten, eines Repräsentanten des Gesamtsystems bzw. eines Schiedsrichters zugewiesen. Hans Mommsen spitzte 1971 diesen Ansatz in dem vielzitierten Bonmot zu, Hitler sei letztlich „ein schwacher Diktator“ gewesen, „entscheidungsunwillig“ und „häufig unsicher“. [53]

Sozialwissenschaftler wie Ralf Dahrendorf , David Schoenbaum und Rainer Zitelmann deuteten seit den 1960er Jahren den NS-Staat zumindest in seiner Wirkung als modernisierend : Wie der italienische Faschismus habe es sich um eine Entwicklungsdiktatur gehandelt. Der NS-Staat habe langjährige Traditionsfaktoren der deutschen Geschichte wie Adel und Kirche ausgeschaltet, sei technikaffin gewesen, habe die deutsche Klassengesellschaft überwunden und die soziale Mobilität für alle Schichten erhöht. Insofern könne man davon sprechen, dass im NS-Staat eine soziale Revolution stattgefunden habe. [54] Angesichts der antimodernen Zielsetzung des NS-Staates spricht Hans-Ulrich Thamer von der „Doppelrevolution des Nationalsozialismus“: eine „Revolution der Zwecke“ sei klar gegen die bürgerlich-industrielle Welt gerichtet gewesen, habe aber verwirklicht werden sollen durch eine „Revolution der Mittel“, die „einen bürgerlichen und industriellen Charakter hatte und die aufgehaltene Modernisierung der deutschen Gesellschaft wider Willen fortsetzte“. [55]

Diese Deutung stieß auf entschiedenen Widerspruch. Wolfgang Wippermann und Michael Burleigh charakterisieren den NS-Staat in ihrem 1991 erschienenen gemeinsamen Werk als „Rasse-Staat“: Alle seine Maßnahmen inklusive der scheinbar modernen oder revolutionären wie etwa die Verbesserung des Mutterschutzes hätten nur dem Ziel gedient, eine „barbarische Utopie “ zu verwirklichen: Die Ausrottung der Juden und die Erschaffung einer hierarchisch geordneten Gesellschaft, an deren Spitze erbgesunde Arier stehen sollten, sei, auch wenn es nie erreicht wurde, das programmatische Ziel des NS-Staats gewesen. Insofern habe Hitler als derjenige, der dieses Ziel verbindlich formulierte, durchaus keine untergeordnete oder schwache Rolle gespielt. Weil der NS-Staat anstrebte, eine Rassen- statt einer Klassengesellschaft zu werden, seien Deutungen als Faschismus, Totalitarismus oder Modernisierungsdiktatur ohne nennenswerten Erkenntniswert. [56] Auch Wolfgang Benz glaubt, dass der „der Antisemitismus, der die Rassenkonstrukte des 19. Jahrhunderts übernahm“, für den Nationalsozialismus konstitutive Bedeutung hatte. [57]

Hans-Ulrich Wehler beschreibt den NS-Staat als „Führer absolutismus “, in der der Charismatische Herrscher Hitler das unbestrittene Recht zur letztinstanzlichen Entscheidung in allen Streitfragen innegehabt habe. Diese „Monokratie“ stehe keineswegs im Widerspruch zu der oben beschriebenen Polykratie der untergeordneten Instanzen, sondern diese sei nachgerade ihre Gelingensbedingung: Im Sinne seines Sozialdarwinismus habe Hitler seine Satrapen solange streiten lassen, bis sich der Stärkste durchgesetzt habe. Dieses Ergebnis habe er nur noch sanktionieren müssen, ohne sich selbst in die Streitereien einmischen und Widerspruch auf sich ziehen zu müssen. Dadurch habe er seinen Nimbus als „außeralltäglicher Sendbote“ behalten können, der ihm die Zustimmung der großen Mehrheit der Deutschen gesichert habe. [58]

Auf den großen Konsens in der Bevölkerung, der das Regime trug, hebt auch Götz Aly in seinem Werk Hitlers Volksstaat ab. Für ihn war der NS-Staat eine „Gefälligkeitsdiktatur“, die sich das Wohlwollen der Gesellschaft durch Überwindung der Massenarbeitslosigkeit , vor allem aber durch Umverteilung arisierter jüdischer Vermögen und nach 1939 durch rücksichtslose Ausbeutung der im Weltkrieg besetzten Gebiete sicherte. [59]

Siehe auch

Portal: Nationalsozialismus – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Nationalsozialismus

Literatur

Film

  • Michael Kloft : „12 Jahre, 3 Monate, 9 Tage“ – Die Jahreschronik des Dritten Reichs , Spiegel TV , Dokumentation/Reportage, 210 Min., Deutschland 2006.

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Commons : Drittes Reich – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Großdeutsches Reich – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. a b c Knaurs Lexikon, Th. Knaur Nachf. Verlag, Berlin 1939.
  2. Josef Wenzler: Wirtschaftliche Erdkunde, Band I. Das Großdeutsche Reich. Konkordia, Bühl 1941, S. 72 (Reprint der Originalausgabe von 1941, Das Großdeutsche Reich – Erdkunde und Wirtschaft für Schule und Haus. Melchior Historischer Verlag, Wolfenbüttel 2010).
  3. Michael Hensle: Reichstagsbrandverordnung . In: Wolfgang Benz , Hermann Weiß und Hermann Graml (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus . Klett-Cotta, Stuttgart 1997, S. 697; Hellmuth Auerbach: Ermächtigungsgesetz. In: ebenda, S. 449; Hans-Ulrich Wehler : Deutsche Gesellschaftsgeschichte , Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten 1914–1949. CH Beck, München 2003, S. 605–608; Alexander von Brüneck: Ernst Fraenkel (1898–1975) . In: Peter Häberle , Michael Kilian und Heinrich Amadeus Wolff (Hrsg.): Staatsrechtslehrer des 20. Jahrhunderts. Deutschland – Österreich – Schweiz. Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2015, S. 532.
  4. Ingo von Münch , Die deutsche Staatsangehörigkeit: Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft , Walter de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4 , S. 59 f.
  5. Werner Frotscher/Bodo Pieroth, Verfassungsgeschichte , 5. Auflage, München 2005, Rn. 634; Ernst Rudolf Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches , 2. Auflage, Hamburg 1939, S. 230.
  6. Daniel-Erasmus Khan, Die deutschen Staatsgrenzen , 2004, S. 95.
  7. Ernst Ritter: NS-Justiz und innere Verwaltung , in: Enzyklopädie des Nationalsozialismus , 1998, S. 85 ff.
  8. Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte , Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten 1914–1949 , Beck, München 2003, S. 623–635.
  9. Ernst Ritter: Justiz und innere Verwaltung. In: Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus , 3., korrigierte Aufl., Stuttgart 1998, S. 86 ff.
  10. Klaus-Michael Mallmann und Gerhard Paul : Gestapo – Mythos und Realität. In: Bernd Florath (Hrsg.): Die Ohnmacht der Allmächtigen. Geheimdienste und politische Polizei in der modernen Gesellschaft. Ch. Links, Berlin 1992, S. 106 f.
  11. Robert Gellately : Die Gestapo und die deutsche Gesellschaft. Zur Entstehungsgeschichte einer selbstüberwachenden Gesellschaft. In: Detlef Schmiechen-Ackermann (Hrsg.): Anpassung – Verweigerung – Widerstand. Soziale Milieus, Politische Kultur und der Widerstand gegen den Nationalsozialismus in Deutschland im regionalen Vergleich . Gedenkstätte Deutscher Widerstand, Berlin 1997, S. 118 ( Anpassung_Verweigerung_Widerstand_Schriften_der_GDW_1997.pdf online , Zugriff am 4. Mai 2019); Detlef Schmiechen-Ackermann: Der „Blockwart“. Die unteren Parteifunktionäre im nationalsozialistischen Terror- und Überwachungsapparat. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 48 (2000), S. 578 ( online , Zugriff am 4. Mai 2019); Gerhard Paul: Private Konfliktregulierung, gesellschaftliche Selbstüberwachung, politische Teilhabe? Neuere Forschungen zur Denunziation im Dritten Reich . In: Archiv für Sozialgeschichte 42 (2002), S. 380–402.
  12. Dazu ausführlich Andreas Schwegel, Der Polizeibegriff im NS-Staat. Polizeirecht, juristische Publizistik und Judikative 1931–1944 , Mohr Siebeck, Tübingen 2005, S. 201–204 .
  13. Vgl. Matthias Blazek: Scharfrichter in Preußen und im Deutschen Reich 1866–1945 , Ibidem-Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-8382-0107-8 , insb. S. 78 ff.
  14. Ernst Ritter: Justiz und innere Verwaltung. In: Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus , 3., korrigierte Aufl., Stuttgart 1998, S. 92–97.
  15. Otto Dann : Nation und Nationalismus in Deutschland 1770–1990 . 2. Auflage, CH Beck, München 1994, S. 297.
  16. Martin Broszat : Nationalsozialistische Polenpolitik 1939–1945 , Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1961, S. 68–70, zit. S. 70.
  17. Tomasz Szarota: Polen unter deutscher Besatzung, 1939–1941: Vergleichende Betrachtungen. In: Bernd Wegner (Hrsg.): Zwei Wege nach Moskau. Vom Hitler-Stalin-Pakt bis zum „Unternehmen Barbarossa“. Piper, München 1991, S. 42 f.
  18. Oliver Dörr: Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession , Duncker & Humblot, Berlin 1995, S. 344 f.
  19. Diemut Majer: „Fremdvölkische“ im Dritten Reich. Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Rechtssetzung und Rechtspraxis in Verwaltung und Justiz unter besonderer Berücksichtigung der eingegliederten Ostgebiete und des Generalgouvernements (= Schriften des Bundesarchivs , Bd. 28), Harald Boldt, Boppard am Rhein 1981, S. 473, 475.
  20. Diemut Majer, „Fremdvölkische“ im Dritten Reich. Ein Beitrag zur nationalsozialistischen Rechtssetzung und Rechtspraxis in Verwaltung und Justiz unter besonderer Berücksichtigung der eingegliederten Ostgebiete und des Generalgouvernements , H. Boldt, Boppard am Rhein 1981, S. 461.
  21. Richard J. Evans : Das Dritte Reich. Band 2: Diktatur . Deutsche Verlags-Anstalt, München 2006, S. 832 f.
  22. Vgl. Rainer F. Schmidt : Die Außenpolitik des Dritten Reiches 1933–1939 , Klett-Cotta, Stuttgart 2002, S. 311 .
  23. 1940: Raum um Eupen-Malmedy vom Deutschen Reich annektiert. In: GR-Atlas ,Université du Luxembourg .
  24. Daniel-Erasmus Khan : Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen , Mohr Siebeck, Tübingen 2004 ( Jus Publicum , Bd. 114), ISBN 3-16-148403-7 , S. 94 , 518 f., Anm. 25 .
  25. Michael Wedekind : Nationalsozialistische Besatzungs- und Annexionspolitik in Norditalien 1943 bis 1945. Die Operationszonen „Alpenvorland“ und „Adriatisches Küstenland“ , Oldenbourg, München 2003, S. 75–82.
  26. Eberhard Jäckel: Hitlers Weltanschauung . Deutsche Verlags-Anstalt, München 1981, S. 93 u. ö.
  27. Wolfgang Benz : Generalplan Ost. In: derselbe, Hermann Graml , Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus , 3., korrigierte Aufl., Stuttgart 1998, S. 485 f.
  28. Marie-Luise Recker : Die Außenpolitik des Dritten Reiches . Oldenbourg, München 2010, ISBN 978-3-486-70123-4 , S. 57 (abgerufen über De Gruyter Online).
  29. Karsten Linne: Deutschland jenseits des Äquators? NS-Kolonialplanungen für Afrika. Ch. Links, Berlin 2008, ISBN 978-3-86153-500-3 .
  30. Winfried Speitkamp: Deutsche Kolonialgeschichte. Reclam, Stuttgart 2005, ISBN 978-3-15-017047-2 , S. 172.
  31. Günter Moltmann: Weltherrschaftsideen Hitlers . In: Otto Brunner und Dietrich Gerhard (Hrsg.): Europa und Übersee. Festschrift für Egmont Zechlin . Verlag Hans Bredov-Institut, Hamburg 1961, S. 297–240; Milan Hauner: Did Hitler Want World Domination? In: Journal of Contemporary History 13 (1978), S. 15–32; Andreas Hillgruber : Endlich genug über Nationalsozialismus und Zweiten Weltkrieg? Forschungsstand und Literatur . Droste, Düsseldorf 1982, S. 34–35; Jochen Thies: Architekt der Weltherrschaft. Die Endziele Hitlers , Droste, Düsseldorf 1985; Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte , Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkriegs bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten 1914–1949 , Beck, München 2003, S. 848; zusammenfassend Marie-Luise Recker: Die Außenpolitik des Dritten Reiches. Oldenbourg, München 2010, S. 57 (abgerufen über De Gruyter Online).
  32. Gerhard L. Weinberg : Eine Welt in Waffen. Die globale Geschichte des Zweiten Weltkriegs , Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1995, S. 660.
  33. Martin Vogt ua (Hrsg.): Deutsche Geschichte , begründet von Peter Rassow , JB Metzlersche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart 1987, S. 730; Peter Graf Kielmansegg : Nach der Katastrophe. Eine Geschichte des geteilten Deutschland , Siedler Verlag, Berlin 2000, S. 21 f.; Antony Beevor : Der Zweite Weltkrieg , Bertelsmann Verlag, München 2014, S. 587; Gerhard L. Weinberg: Eine Welt in Waffen. Die globale Geschichte des Zweiten Weltkriegs , Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1995, S. 669.
  34. Peter Graf Kielmansegg: Nach der Katastrophe. Eine Geschichte des geteilten Deutschland , Siedler Verlag, Berlin 2000, S. 16–19.
  35. Karl Dietrich Erdmann: Das Ende des Reiches und die Neubildung deutscher Staaten (= Gebhardt. Handbuch der deutschen Geschichte , Bd. 22), dtv, München 1986, S. 35–39.
  36. Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945
  37. Martin Vogt ua (Hrsg.): Deutsche Geschichte , begründet von Peter Rassow, JB Metzlersche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart 1987, S. 731 f.; Gunther Mai : Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland 1945–1948. Alliierte Einheit – deutsche Teilung? , Oldenbourg, München 1995, S. 3, 49.
  38. ZB Reinhard Kühnl : Der deutsche Faschismus in Quellen und Dokumenten , Köln 1975; Jürgen Kuczynski : Geschichte des Alltags des deutschen Volkes. Studien 5: 1918–1945 , Berlin 1982.
  39. Faksimile: Reichsarbeitsblatt, Jahrgang 1943, Nr. 23 vom 15. August 1943, S. 413 .
  40. Klaus Hildebrand : Das vergangene Reich: Deutsche Außenpolitik von Bismarck bis Hitler 1871–1945. Oldenbourg, München 2008, ISBN 3-486-58605-X , S. 704 ff.
  41. Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938
  42. Heinrich August Winkler : Der lange Weg nach Westen . Band 2: Deutsche Geschichte 1933–1990. CH Beck, München 2000, S. 6–8.
  43. Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. Walter de Gruyter, Berlin/New York 2007, S. 266 f. (abgerufen über De Gruyter Online).
  44. Wolfgang Wippermann : Faschismustheorien. Zum Stand der gegenwärtigen Diskussion. 5. Auflage, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1989, S. 22 ff.
  45. Julia Kölsch: Politik und Gedächtnis. Zur Soziologie funktionaler Kultivierung von Erinnerung. Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2000, S. 79.
  46. Michael Burleigh und Wolfgang Wippermann: The Racial State. Germany 1933–1945. Cambridge University Press, Cambridge 1991, S. 13.
  47. Uwe Backes/Eckhard Jesse: Totalitarismus und Totalitarismusforschung. Zur Renaissance einer lange tabuisierten Konzeption . In: Jahrbuch Extremismus & Demokratie 4 (1992), S. 7–27.
  48. Karsten Fischer : Totalitarismus als komparative Epochenkategorie. Zur Renaissance des Konzepts in der Historiographie des 20. Jahrhunderts . In: Alfons Söllner , Ralf Walkenhaus, Karin Wieland (Hrsg.): Totalitarismus. Eine Ideengeschichte des 20. Jahrhunderts . Akademie Verlag, Berlin 1997, ISBN 978-3-05-007379-8 , S. 289–294 (abgerufen über De Gruyter Online).
  49. Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte . Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten 1914–1949 . CH Beck, München 2003, S. 600 u. ö.
  50. Wolfgang Wippermann: Über einige theoretische und methodologische Grundfragen der Faschismusdiskussion . In: derselbe und Werner Loh (Hrsg.): „Faschismus“ kontrovers . Lucius und Lucius, Stuttgart 2002, ISBN 978-3-11-051070-6 , S. 165 (hier das Zitat) (abgerufen über De Gruyter Online).
  51. Wolfgang Wippermann: Kontroversen um Hitler. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1986, S. 32 f.; Michael Wildt : Die Transformation des Ausnahmezustands. Ernst Fraenkels Analyse der NS-Herrschaft und ihre politische Aktualität , Version: 1.0 . In: Docupedia-Zeitgeschichte , 1. Juni 2011 (Zugriff am 5. Mai 2019).
  52. Ian Kershaw: Der NS-Staat. Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Überblick . Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1999, S. 106 ff.; Armin Nolzen : Franz Leopold Neumanns „Behemoth“. Ein vergessener Klassiker der NS-Forschung , Version: 1.0 . In: Docupedia-Zeitgeschichte , 30. Mai 2011 (Zugriff am 5. Mai 2019).
  53. Ian Kershaw: Der NS-Staat. Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Überblick . Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1999, S. 134–140; zitiert nach Rüdiger Hachtmann : Polykratie – Ein Schlüssel zur Analyse der NS-Herrschaftsstruktur? , Version: 1.0 . In: Docupedia-Zeitgeschichte , 1. Juni 2018 (Zugriff am 5. Mai 2019).
  54. Klaus Hildebrand: Das Dritte Reich (= Oldenbourg Grundriss der Geschichte , Band 17). Oldenbourg, München 1991, S. 143 f.; Michael Burleigh und Wolfgang Wippermann: The Racial State. Germany 1933–1945. Cambridge University Press, Cambridge 1991, S. 16 f.; Axel Schildt : Modernisierung , Version: 1.0 . In: Docupedia-Zeitgeschichte , 11. Februar 2010 (Zugriff am 7. Mai 2019).
  55. Hans-Ulrich Thamer : Verführung und Gewalt. Deutschland 1933–1945 . Siedler, Berlin 1994, S. 468.
  56. Michael Burleigh und Wolfgang Wippermann: The Racial State. Germany 1933–1945. Cambridge University Press, Cambridge 1991, passim, das Zitat S. 23.
  57. Wolfgang Benz: Nationalsozialismus. In: derselbe (Hrsg.): Handbuch des Antisemitismus . Band 3: Begriffe, Ideologien, Theorien. De Gruyter Saur, Berlin 2008, ISBN 978-3-598-24074-4 , S. 223 (abgerufen über De Gruyter Online).
  58. Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte , Bd. 4: Vom Beginn des Ersten Weltkrieges bis zur Gründung der beiden deutschen Staaten 1914–1949. CH Beck, München 2003, S. 617–628.
  59. Götz Aly: Hitlers Volksstaat. Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus. S. Fischer, Frankfurt am Main 2005, passim, das Zitat S. 49.